Allgemeine Reisebedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und der Firma ACTIVIGO Travel + Events GmbH (nachfolgend „ACTIVIGO“) zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht).

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende ACTIVIGO den Abschluss des Reisevertrages verbindlich für 10 Tage an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung auf den ACTIVIGO Internetseiten sowie den ergänzenden Informationen von ACTIVIGO für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden vorliegen.

1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von ACTIVIGO nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.3 Orts- und Hotelprospekte, sowie Ausschreibungen aus Quellen, z.B. Internetausschreibungen, die nicht von ACTIVIGO herausgegeben werden, sind für ACTIVIGO und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von ACTIVIGO gemacht wurden.

1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen wird deren Ablauf dem Reisenden erläutert. Der Reisende kann Eingabefehler vor Abgabe seiner Buchung erkennen und berichtigen. Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende ACTIVIGO den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Bei telefonischen und elektronischen Buchungen bestätigt ACTIVIGO den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

1.5 Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von ACTIVIGO beim Reisenden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ACTIVIGO dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung und Rechnung an die bei der elektronischen Buchung angegebene E-Mail-Adresse oder an die bei Buchung angegebene Postadresse übermitteln.

1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von ACTIVIGO vom Inhalt der Buchung ab, liegt ein neues Angebot von ACTIVIGO vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Bei Buchungen innerhalb von 3 Monaten vor dem Abreisedatum beträgt die Bindungsfrist 3 Tage. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist ACTIVIGO die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

1.8 Vermittelt ACTIVIGO ausdrücklich in fremdem Namen Fremdleistungen, wie Flüge, Kurse und Mietwagen, so richten sich solche Verträge nach den Gesetzen und etwaigen Bedingungen dieses fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden. Bei Vermittlung haftet ACTIVIGO nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistung selbst.

2. Bezahlung

2.1 Innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung und Rechnung und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises sowie eine eventuell abgeschlossene Versicherung zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Nr. 8 genannten Grund von ACTIVIGO abgesagt werden kann. ACTIVIGO hat die Kundengelder gem. § 651 k BGB abgesichert. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen.

2.2 Anzahlung und Restzahlung erfolgen zu den in Ziff. 2.1 angegebenen Zeitpunkten, jedoch nicht früher als nach Übergabe des Sicherungsscheins, wahlweise durch Lastschrifteinzug aufgrund erteilter SEPA-Lastschriftermächtigung (SEPA-Mandat), oder Überweisung, falls bei Internet-Buchung keine andere von ACTIVIGO angebotene Zahlungsweise vom Reisenden gewählt wurde. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 4 Wochen vor Abreise) wird der gesamte Reisepreis als Einmalzahlung sofort nach Erhalt des Sicherungsscheins fällig. Bei Buchungen 14 Tage vor Reiseantritt ist bei Zahlungsart Überweisung vom Reisenden ein Zahlungsnachweis an ACTIVIGO als Bedingung zur Versendung der Reiseunterlagen zuzustellen (Fax oder Mail), Lastschriftzahlung ist nicht mehr möglich.

2.3 Bei Buchung für mehrere Reiseteilnehmer sind die Zahlungen jeweils in einer Summe für alle Reiseteilnehmer zu leisten.

2.4 Leistet der Reisende die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ACTIVIGO zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist ACTIVIGO berechtigt, nach Mahnung (gegen Mahngebühr in Höhe von € 15 zu Lasten des Reisenden) mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Nr. 5 dieser Bedingungen zu belasten.

2.5 Rücktritts-, Bearbeitungs-, Umbuchungs- oder Versicherungskosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

3. Leistungsänderungen

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3 ACTIVIGO ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor Reisebeginn ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ACTIVIGO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

4.Preisanpassung

4.1 ACTIVIGO behält sich ihr gesetzliches Recht vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern.

4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für ACTIVIGO nicht vorhersehbar waren.

4.3 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ACTIVIGO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ACTIVIGO vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ACTIVIGO vom Reisenden verlangen.

4.4 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber ACTIVIGO erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.5 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ACTIVIGO verteuert hat.

4.6 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat ACTIVIGO den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 %  vom bisherigen Endpreis ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ACTIVIGO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von ACTIVIGO über die Preiserhöhung gegenüber ACTIVIGO geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Stornokosten und Vertragsübertragung

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt soll gegenüber ACTIVIGO schriftlich erklärt werden. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass ein Reiseteilnehmer aus Gründen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antritt oder ein Reiseteilnehmer sich nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet.

5.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ACTIVIGO den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ACTIVIGO, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes ersparter Aufwendungen sowie dessen, was ACTIVIGO durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

5.3 ACTIVIGO ist berechtigt, folgende pauschalen Mindestentschädigungen nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis und unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen zu verlangen:

Bei Gruppenpauschalreisen mit Unterkunft in Häusern, Camps, Schiffen und mit Linien- oder Charterflug oder Bus- oder Bahnanreise:

  • bis zum 61. Tag vor Reiseantritt 20 % (mindestens 25,- €)
  • ab dem 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 30 %
  • ab dem 30. bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 %
  • ab dem 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises

Bei Gruppenpauschalreisen mit Unterkunft in Häusern, Camps, Schiffen und mit eigener Anreise

  • bis 61 Tage vor Reisebeginn 20 % (mind. 25,- €)
  • ab 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 40 %
  • ab 30. bis 8. Tag vor Reisebeginn 75 %
  • ab 7. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises

Bei Gruppenreisen ACTIVIGO on tour mit Fahrt und Unterkunft in Wohnmobilen

  • bis 31 Tage vor Reisebeginn 20% (mindestens 25,- €)
  • ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 %
  • ab 21. bis 8. Tag vor Reisebeginn 55 %
  • ab 7. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises

5.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der ACTIVIGO nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

5.5 ACTIVIGO behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als die jeweils anwendbare Pauschale. In diesem Fall ist ACTIVIGO verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6 Bis zum Reisebeginn hat der Reisende das gesetzliche Recht, zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. ACTIVIGO kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber ACTIVIGO als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Umbuchungen

6.1 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ACTIVIGO bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Nr. 5 € 30 pro Umbuchungsvorgang.

6.2 Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Nr. 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen und Sonderkosten

7.1 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ACTIVIGO wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. ACTIVIGO ist berechtigt, 20 % des erstatteten Betrages als Ausgleich ihrer Kosten einzubehalten.

7.2 Alle Sonderkosten, die als Folge oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus dem Reisenden zurechenbaren Gründen während der Reise entstehen, gehen zu seinen Lasten und sind mit sofortiger Fälligkeit an den jeweiligen Anspruchsinhaber zu zahlen. Insbesondere dann, wenn der Reisende während des Reiseverlaufs ärztliche Hilfe benötigen, gehen alle Zusatzkosten wie Fahrten zu Ärzten und Krankenhäusern oder notwendiger medizinischer Versorgung zu Lasten des Reisenden, bzw. bei Kinder-/Jugendreisen zu Lasten der Erziehungs-/Vertretungsberechtigten.
Diese Kosten sind nach Vorlage der Quittungen unverzüglich zu erstatten, sofern ACTIVIGO in Vorlage getreten ist.

8. Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1 ACTIVIGO kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen eine Reise absagen:

  1. a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch ACTIVIGO muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
  2. b) ACTIVIGO hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
  3. c) ACTIVIGO ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  4. d) Eine Absage der Reise ist spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären.

8.2 Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ACTIVIGO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch
ACTIVIGO dieser gegenüber geltend zu machen.

8.3 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

9. Kündigung aus wichtigem verhaltensbedingten Grund

9.1 ACTIVIGO erwartet, dass der Reisende das Wohlergehen der Mitreisenden sowie die Sitten, Gebräuche des Gastlandes respektiert und nicht gegen bestehende Gesetze sowie Hausordnungen der ACTIVIGO Camps und Vertragspartner verstößt. Kinder und Jugendliche haben im Rahmen der ACTIVIGO Kinder- und Jugendreisen zudem den Anweisungen der von ACTIVIGO eingesetzten Aufsichtspersonen Folge zu leisten.

9.2 Sollte der Reisende dies missachten, das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigen oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages im Sinnes des § 314 BGB gerechtfertigt ist, kann ACTIVIGO den Reisenden nach Antritt der Reise und nach schriftlicher Abmahnung (im Fall von Kinder-/Jugendreisen gegenüber den Erziehungsberechtigten) von der weiteren Reise ausschließen sowie den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Reisende mit gefährlichen ansteckenden Krankheiten kann ACTIVIGO von einer Gruppenreise durch Kündigung aus wichtigem Grund ausschließen, sofern dies zur Vermeidung der Ansteckung weiterer Teilnehmer gemäß ärztlicher Anweisung erforderlich ist.

9.3 Kündigt ACTIVIGO aus wichtigem Grund, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende.

10. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt

10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl ACTIVIGO als auch der Reisende den Vertrag kündigen.

10.2 Erfolgt die Kündigung nach Reisebeginn, wird der Reiseveranstalter die in Folge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist. Der Reiseveranstalter erstattet nach Kündigung den bezahlten Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

11. Obliegenheiten bei mangelhafter Reise

11.1 ACTIVIGO ist gesetzlich verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert der Reise mindern. Der Reisende ist bei Reisemängeln zur Wahrung seiner Rechte gesetzlich zu einer Mängelanzeige verpflichtet, welche wie folgt konkretisiert wird.

  1. a) Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von ACTIVIGO (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen.
  2. b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von ACTIVIGO wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
  3. c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber ACTIVIGO unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
  4. d) Ansprüche des Reisenden entfallen, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, einen Reisemangel anzuzeigen.

11.2 Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von ACTIVIGO nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen ACTIVIGO anzuerkennen. Sie dürfen lediglich bestätigen, die Mängelanzeige des Reisenden entgegengenommen zu haben.

11.3 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. ACTIVIGO kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. ACTIVIGO kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

11.4 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, ACTIVIGO erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn ACTIVIGO oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von ACTIVIGO oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

11.5 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ACTIVIGO nicht zu vertreten hat.

11.6 Bei Flugreisen empfiehlt ACTIVIGO dem Reisenden Schäden durch Gepäckverlust und Gepäckverspätung unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige dem zuständigen Luftfahrtunternehmen anzuzeigen. Diese können Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. ACTIVIGO muss bei Nichtbeachtung dieser kurzen Fristen durch den Reisenden keine Fluggepäckschäden erstatten.

11.7 Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von ACTIVIGO anzuzeigen.

12. Beschränkung der Haftung

12.1 Die vertragliche Haftung von ACTIVIGO für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ACTIVIGO für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

12.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen ACTIVIGO ist auch insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen wie dem Montrealer Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12.4 ACTIVIGO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von ACTIVIGO sind.

13. Versicherungen

ACTIVIGO empfiehlt den Abschluss folgender Versicherungen: Reisenotruf- und Reisekrankenversicherung jeweils mit Deckung von Rückführungskosten, Reisegepäck-, Reiseunfall­ und Reisehaftpflicht-Versicherung. Zudem empfiehlt ACTIVIGO den Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchkostenversicherung. Diese sichert dem Reisenden einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäß deren Versicherungsbedingungen.

14. Ausschluss von Ansprüchen

14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

14.2 Im Zusammenhang mit Flügen ist vorrangig ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

14.3 Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber ACTIVIGO unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen.

15. Verjährung

15.1 Ansprüche des Kunden wegen Mängelgewährleistung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

15.2 Alle übrigen Ansprüche wegen Mängelgewährleistung verjähren in einem Jahr.

15.3 Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

15.4 Schweben zwischen dem Reisenden und ACTIVIGO Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder ACTIVIGO die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16. Abtretungsausschluss

Die Abtretung von Ansprüchen gegen ACTIVIGO an Dritte, welche solche nicht an der Reise teilgenommen haben, ist ohne ausdrückliche Zustimmung von ACTIVIGO ausgeschlossen.

17. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

17.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität des den Flug ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

17.2 Steht bei der Buchung das ausführende Luftfahrtunternehmen noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden das Luftfahrtunternehmen zu nennen, das wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welches Luftfahrtunternehmen den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren.

17.3 Wechselt die dem Reisenden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

17.4 Die Schwarze Liste der Luftfahrtunternehmen gegen die eine EU- Betriebsuntersagung ergangen ist, ist unter den Internetseiten von ACTIVIGO abrufbar und wird laufend aktualisiert unter http://air-ban.europa.eu.

18. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

18.1 ACTIVIGO wird Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie deren eventuelle Änderungen bis vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und Mitreisender wie Doppelstaatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit vorliegen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

18.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche amtliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder die Kosten eines Rücktransfers, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder unrichtig informiert hat.

18.3 Der Reisende soll sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren. Gegebenenfalls soll ärztlicher Rat über Thrombose- und andere Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf Informationen insbesondere der Gesundheitsämter, von reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, von Tropenmedizinern, von reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

19. Rechtswahl und Gerichtsstand

19.1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und ACTIVIGO findet deutsches Recht Anwendung, insbesondere die Vorschriften des Reisevertrages des Bürgerlichen Gesetzbuches.

19.2 Der Reisende kann ACTIVIGO nur an dessen Sitz verklagen.

19.3 Für Klagen von ACTIVIGO gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich. Für Klagen gegen Reisenden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters ACTIVIGO vereinbart.

19.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und ACTIVIGO anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt.

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die vorgenannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

20. Sonstiges

20.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Reiseveranstalter

ACTIVIGO Travel + Events GmbH
Johann-Anton-Schmidt-Str. 11

D-61250 Usingen

Tel.: 06081.45 600 50

Fax: 06081.45 600 54

E-Mail: hello@activigo.eu
Internet: http://www.activigo.eu

Handelsregister Bad Homburg – HBR Nr. 131 38
Geschäftsführer: Carmen Schrodt / Dirk Schrodt
Umsatzsteuer-ID-Nr.: DE298538367

Stand: 1. Juli 2015

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